Start › Förderung › Rentenversicherung (DRV)
Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen Ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können, ist die Deutsche Rentenversicherung der richtige Kostenträger. Mit den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) nach §§ 9 ff. SGB VI übernimmt die DRV die volle Umschulung – und sichert mit dem Übergangsgeld Ihren Lebensunterhalt.
Anspruch besteht, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist und durch eine berufliche Reha wiederhergestellt oder verbessert werden kann (§ 10 SGB VI). Typische Beispiele:
Die Umschulung zum Fachinformatiker ist eine der häufigsten Empfehlungen der DRV – aus drei Gründen:
Sitzende, klimatisierte Tätigkeit am Bildschirm. Keine schwere Hebearbeit, keine Außendienste, keine Schichten. Auch mit körperlichen Einschränkungen langfristig ausführbar.
109.000 unbesetzte IT-Stellen in Deutschland (Bitkom 2026). Nach erfolgreicher Reha sind die Vermittlungsaussichten überdurchschnittlich – die DRV hat ein direktes Interesse an Ihrer Wiedereingliederung.
Einstieg 35.000–42.000 € brutto, mit Erfahrung 55.000–80.000 €. Ein Niveau, das Ihre frühere Erwerbsbiografie absichert – wichtig für die Altersrente.
Jahrelange Erfahrung mit Reha-Teilnehmern aus ganz Rheinland-Pfalz. Wir helfen Ihnen kostenlos bei Antrag, Begründung und Koordination mit Ihrer DRV-Sachbearbeitung.
Beratungstermin buchen 0631 342 88 973Wichtiger rechtlicher Hinweis
Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung dar. Sämtliche Angaben zu Förderhöhen, Voraussetzungen, Antragsverfahren, Fristen und gesetzlichen Regelungen geben den uns vorliegenden Stand wieder, können sich jedoch jederzeit ändern – insbesondere im Zuge der laufenden Reform des Bürgergelds zur neuen Grundsicherung (Inkrafttreten 01.07.2026).
Jeder Förderfall wird individuell von Ihrem zuständigen Kostenträger (Agentur für Arbeit, Jobcenter, Deutsche Rentenversicherung, Berufsförderungsdienst der Bundeswehr, Berufsgenossenschaft o. ä.) geprüft und entschieden. Ein Anspruch auf Förderung besteht – wo nicht ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben – nicht. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie ausschließlich von der jeweils zuständigen Stelle bzw. einem zugelassenen Rechtsbeistand oder Sozialberater.
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